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S1: UVP-Bescheid wackelt (Umwelt)

BUH, Montag, 14. Dezember 2015, 14:28

Zur Info:
Presseaussendungen zur S 1 von Virus und Zukunft statt Autobahn:


Liebe zsa-PartnerInnen,

Wichtiger Erfolg im UVP-Verfahren zur Lobauautobahn:
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Lärmverordung des Verkehrsministeriums für rechtswidrig und lässt den Verfassungsgerichtshof prüfen! Betroffen ist nicht nur die S1 sondern alle Neubaubescheide, die sich auf diese rechtswidrige Verordnung stützen: Fürstenfeld-Schnellstraße, Linzer Westring, Traisental-Schnellstraße, Marchfeld-Schnellstraße oder auch die S1-"Spange Flugfeld".


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http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20151214_OTS0025/s1-lobauautobahn-gericht-erklae...

OTS0025, 14. Dez. 2015, 09:24
S1-Lobauautobahn: Gericht erklärt Bundesstraßen - Lärmverordnung für rechtswidrig
Allen Autobahnneubauprojekten (S1, S8, S7, A26, A5 Nord, S3, ...) rechtliche Grundlage entzogen

Wien (OTS) - Wie die Umweltorganisation VIRUS mitteilt, hat im UVP-Verfahren zur S1-Lobauautobahn das Bundesverwaltungsgericht die Lärmverordung des bmvit für rechtswidrig erkannt und eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof eingeleitet. UVP-Koordinator Wolfgang Rehm zeigt sich erfreut: "Damit wurde bereits in einem ersten wichtigen Punkt unserer Beschwerde stattgegeben, Aussagen der Asfinag in Richtung ihr Projekt sei startklar haben sich damit als voreilig erwiesen. Dies betrifft nicht nur die S1 sondern alle Autobahnneubaubescheide die sich auf die rechtswidrige Verordnung stützen".

Im September 2014 wurde als letzte Amtshandlung von Verkehrsministerin Bures eine umstrittene "Bundesstraßen Lärmimmissionschutzverordnung (BStLärmIV)" erlassen. Bereits damals hatte VIRUS kritisiert, dass es sich im Wahrheit um eine "Lärmermächtigungsverordnung" handle, mit der sich das Verkehrsressort auf dem Rücken der Bürger vor der Umsetzung von Höchstgerichtserkenntnissen zum Nachbarschaftsschutz drücken wolle. "Es sollte in Vorwahlzeiten der verfahrene Karren wieder flottgemacht und kurzfristig die Illusion von haltbaren Zeitplänen erzeugt werden. Erwartungsgemäß ist diese Blase nun geplatzt", so Rehm. Bei von Rehm koordinierten Beschwerden mehrerer Umweltschutzorganisationen und Bürgerinitiativen darunter auch Rettet die Lobau, Global 2000 und Forum Wissenschaft und Umwelt betreffend die S1, wurde auch die Rechtswidrigkeit der "BStLärmIV" eingewendet. "Das zuständige Bundesverwaltungsgericht hat sich nun der Sichtweise der Beschwerdeführer angeschlossen und per Beschluss vom 30.11.2015 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, die vom Gericht als rechtswidrig erachteten Teile der Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Unter anderem wird festgestellt, dass die Verordnung nicht humanmedizinisch begründet ist", erläutert Rehm. In Konsequenz werde es bis zur definitiven Entscheidung des VfGH keine wesentlichen Verfahrensschritte bei der UVP geben und das werde einfach dauern. "Die Auswirkungen des Gerichtsbeschlusses reichen aber noch über das Einzelverfahren zur S1-Lobauautobahn hinaus. Nachdem seit 2014 alle Neubauprojekte auf der BStLärmIV aufbauen, wird auch dort keine Entscheidung im UVP Verfahren getroffen werden können", so Rehm.

Betroffen seien die ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Vorhaben S7 (Fürstenfelder-Schnellstraße), A26 (Linzer Westring) weiters die A5 (Nordautobahn) und S3 (Weinviertel-Schnellstraße) bei denen vor kurzem erst Bescheide erlassen wurden, sowie die S8 (Marchfeld-Schnellstraße) und in weiterer Folge auch die S1 - "Spange Flugfeld" und S34 (Traisental-Schnellstraße). VIRUS sieht nun den idealen Zeitpunkt gekommen, endlich den im Regierungsprogramm festgeschriebenen Evaluationsprozess des Autobahnbauprogramms zu starten. "Bei der letzten Nachschau hat sich die Asfinag selbst evaluiert, nun muss endlich eine echte Überprüfung auf umwelt- und verkehrswissenschaftlicher Grundlage her, Minister Stöger ist gefordert," so Rehm, der von einer "Win-Win-Win" - Situation spricht. Durch das nun erzielte Zwischenergebnis sei die Asfinag weiterhin in der Lage den aufgehäuften Schuldenberg abzutragen und jährlich eine Dividende ins Bundesbudget einzuzahlen. "Gut ist das auch für die Menschen, auf deren Kosten beim Lärmschutz hätte gespart werden sollen und gut für die Umwelt insbesondere das Klima, wenn diese gewaltigen Verkehrs- und damit Treibhausgaserreger nicht errichtet werden. Österreich hat hier gerade nach Paris dringenden Handlungsbedarf, ganz besonders beim Straßenverkehr," so Rehm abschließend.

S1: UVP-Bescheid wackelt

Rs, Mittwoch, 16. Dezember 2015, 06:45 @ BUH

Bravo und auch einmal ein großes Dankeschön an Menschen wie Herrn Rehm und Herrn Bloms für ihr Engagement!

S1: UVP-Bescheid wackelt

BUH, Donnerstag, 17. Dezember 2015, 14:06 @ BUH

KURIER

http://kurier.at/chronik/wien/rote-ampel-fuer-bau-des-lobautunnels/170.063.579


Rote Ampel für Bau des Lobautunnels

Höchstgericht prüft Beschwerde der Gegner gegen neue Lärmverordnung. Der Baubeginn 2016 wackelt.

Stefan Sailer 16.12.2015

Wäre es nach ursprünglichen Plänen gegangen, hätten die ersten Fahrzeuge bereits Ende 2015 über den zwischen Groß-Enzersdorf und Schwechat geschlossene Wiener Außenring (S1) und durch den Lobau-Tunnel rollen sollen. Sollen, denn die Zeitpläne mussten mittlerweile um Jahre nach hinten revidiert werden. Im April 2014 wurde zwar das UVP-Verfahren positiv abgeschlossen. Nun drohen aber neuerliche Verzögerungen.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte nämlich Teile der neuen Lärmverordnung, die seit Herbst 2014 gilt und vom Verkehrsministerium erlassen wurde, Ende November möglicherweise für rechtswidrig. Der Verfassungsgerichtshof wurde nun ersucht, ein Prüfverfahren einzuleiten. Für das weitere Bescheidprüfungsverfahren hat die Entscheidung laut Gericht aufschiebende Wirkung.

In erster Linie wurde beanstandet, dass die Verordnung nicht humanmedizinisch begründet sei. "Aussagen der Asfinag, das Projekt sei startklar, haben sich als voreilig erwiesen", erläutert Wolfgang Rehm von der Umweltorganisation Virus, der die Beschwerde eingebracht hatte. Auch Rüdiger Maresch, Verkehrssprecher der Wiener Grünen, hält fest: "Eine Verzögerung ist dadurch unumgänglich." Der geplante Baubeginn 2016 werde nicht halten und auch ein Start 2017 sei fraglich.

Umfangreiche Prüfung

Beim Verfassungsgerichtshof bestätigt man den Eingang des Prüfansuchens. Dieses wird nun etwa acht bis neun Monate dauern, erklärt Sprecher Christian Neuwirth. Schließt sich das Höchstgericht der Ansicht an, müsste die Verordnung endgültig gekippt werden. Das Bundesverwaltungsgericht müsste dann auf Grundlage früherer Gesetze entscheiden. Oder es wird bis dahin eine neue, rechtsgültige Verordnung erlassen.

Seitens der Asfinag wird betont, dass die Entscheidung zwar nun beim Höchstgericht liege. Vorarbeiten wie die Planungen für die Vergabe der Bauabschnitte sowie die Materienverfahren (Wasserrecht, Naturschutz), werden laut Geschäftsführer Alexander Walcher weiterhin vorangetrieben.

Im Ministerium geht man davon aus, dass die Verordnung rechtskonform ist, weil die Lärmgrenzwerte auf Basis eines medizinischen Gutachtens festgelegt worden sei. Walcher: "Die Inhalte der Verordnung waren zudem seit vielen Jahren gelebte Praxis."

Bereits rechtskräftig erlassene Baubescheide (vor Herbst 2014) sind nicht betroffen. Bei allen anderen UVP-Verfahren (S8, S3, A5 von Poysbrunn bis Staatsgrenze) könnte eine Aufhebung auch Verzögerungen zur Folge haben.
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S1: UVP-Bescheid wackelt

BUH, Donnerstag, 17. Dezember 2015, 14:31 @ BUH

Nachfolgend der umstrittene § 6 der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung.

Falls Sie diese Bestimmungen auch nach mehrmaligem Lesen nicht ganz durchschauen, finden Sie auf den Internetseiten des BMVIT umfangreiche Erläuterungen, wie die BStLärmIV auszulegen ist.

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2. Abschnitt

Regelungen für den betriebsbedingten Schall

Grenzwerte

§ 6. (1) Bei vorhabensbedingten Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr ist der zulässige vorhabensbedingte, vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse ausgehende, Immissionseintrag bis zum Erreichen eines Immissionsgrenzwertes gemäß Abs. 2 bei Nachbarn wie folgt begrenzt:
Lden = 55,0 dB
Lnight = 45,0 dB

(2) Für die Beurteilung unzumutbarer Belästigungen von Nachbarn durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:
Lden = 60,0 dB
Lnight = 50,0 dB
Immissionen aus dem Straßenverkehr gelten auch dann als zumutbar, wenn die vorhabensbedingten Immissionserhöhungen, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, irrelevant sind. Im Bereich von 60,0 dB < Lden ≤ 65,0 dB sowie im Bereich von 50,0 dB < Lnight ≤ 55,0 dB sind vorhabensbedingte
Immissionserhöhungen von bis zu 1,0 dB irrelevant.

(3) Für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung von Nachbarn durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:
Lden = 65,0 dB
Lnight = 55,0 dB
Bei Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr im Einzelfall zu beurteilen. Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von mehr als 1,0 dB, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, sind jedenfalls unzulässig.

(4) Für Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Abs. 1 bis 3 nicht; für sie sind der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag und die Immissionsgrenzwerte im Einzelfall festzulegen.

(5) Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen, die vom Betrieb anderer Schallemittenten als der Straße ausgehen, sind zu berechnen und im Einzelfall zu beurteilen.

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